| Ein 
                          schuldhaftes Versäumnis wurde in der Regel mit 
                          zwei Kreuzern bestraft, eine Ausnahme siehe oben. Trotz 
                          Kenntnis der Strafe ließen die Eltern ihre Kinder 
                          bei sich oder für geringen Lohn bei anderen arbeiten. 
                           | 
                          | 
                        Die 
                          Einnahmen aus den Schulstrafen wurden der Schulkasse 
                          zugeführt. Sie betrugen bis zu 18 Gulden (1860/61), 
                          verringerten sich aber bis Ende des 19. Jahrhunderts 
                          immer mehr.  |